94 SVG, sowie wegen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 StGB. Ungeachtet der Tatsache, dass in Bezug auf B.________ im laufenden Verfahren BM 20 34017 selbstverständlich nach wie vor die Unschuldsvermutung gilt, ist mit Blick auf das vorliegende Verfahren - betreffend den Vorwurf der Verleumdung (Art. 177 StGB) oder der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) - festzuhalten, dass mitnichten gesagt werden, dass die Behauptungen von A.________ schlicht wahrheitswidrig beziehungsweise wider besseres Wissen erfolgt sind, zumal die Verdachtsmomente für die Staatsanwaltschaft als hinreichend erachtet wurden, um in Anwendung von Art. 309 StPO formell eine Strafuntersuchung gegen B.