In der Strafanzeige vom 11.02.2020 wird durch die Privatklägerschaft geltend gemacht, dass der inkriminierte Diebstahlsvorwurf durch A.________, welcher an sich ohne weiteres geeignet ist, die Ehre im Sinne der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschen Lehre in strafrechtlich relevanter Weise zu tangieren, wider besseres Wissen erfolgt sei. Die durch die Verfahrensleitung edierten Verfahrensakten BM 20 34017 ergeben indessen - was die massgeblichen Sachverhalte betrifft - ein etwas anderes, beziehungsweise ein etwas differenzierteres Bild.