Am 29.11.2019 habe der Beschuldigte auf lnstagram erneut auf diesen Vorwurf Bezug genommen und ihn (B.________) als «pussy of a man» bezeichnet und dadurch dessen Männlichkeit in Frage gestellt. […] In der Strafanzeige vom 11.02.2020 wird durch die Privatklägerschaft geltend gemacht, dass der inkriminierte Diebstahlsvorwurf durch A.________, welcher an sich ohne weiteres geeignet ist, die Ehre im Sinne der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschen Lehre in strafrechtlich relevanter Weise zu tangieren, wider besseres Wissen erfolgt sei.