Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 10 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Teilweise Einstellung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkei- ten, übler Nachrede etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 21. Dezember 2020 (BM 19 47472) Erwägungen: 1. Am 11. Februar 2020 erstattete B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verleum- dung, evtl. übler Nachrede und Beschimpfung (siehe Ausdehnungsverfügung vom 14. Februar 2020; vgl. auch Eröffnungsverfügung vom 14. November 2019 betref- fend einfache Körperverletzung). Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) stellte das gegen den Beschuldigten eröffnete Verfahren am 21. Dezember 2020 diesbezüglich ein. Dagegen erhob der Be- schwerdeführer am 8. Januar 2021 Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie auf Weiterführung des Strafverfahrens. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft beantragte am 3. Februar 2021 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die er- wähnte Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2021 zuge- stellt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten 3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachver- halt ergibt, ist wie folgt begründet: […] Im betreffenden Schreiben warf B.________ A.________ vor, am 14.11.2019 auf lnstagram und am 15.11.2019 auf Facebook wahrheitswidrig, beziehungsweise wider besseres Wissens behauptet zu haben, dass er dessen Mercedes-AMG GT gestohlen, beziehungsweise diesen habe verschwin- den lassen. Am 29.11.2019 habe der Beschuldigte auf lnstagram erneut auf diesen Vorwurf Bezug genommen und ihn (B.________) als «pussy of a man» bezeichnet und dadurch dessen Männlichkeit in Frage gestellt. […] In der Strafanzeige vom 11.02.2020 wird durch die Privatklägerschaft geltend gemacht, dass der inkriminierte Diebstahlsvorwurf durch A.________, welcher an sich ohne weiteres geeignet ist, die Ehre im Sinne der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herr- schen Lehre in strafrechtlich relevanter Weise zu tangieren, wider besseres Wissen erfolgt sei. Die durch die Verfahrensleitung edierten Verfahrensakten BM 20 34017 ergeben indessen - was die massgeblichen Sachverhalte betrifft - ein etwas anderes, beziehungsweise ein etwas differenzierteres Bild. Demnach erstatteten E.________, die Leasingnehmerin des fraglichen Mercedes-AMG GT, zu- sammen mit deren Freund, A.________, am 12.11.2019 auf der Polizeiwache Ostring der Kantonspo- lizei Bern persönlich Strafanzeige gegen B.________ wegen Veruntreuung des vorerwähnten Wa- gens. E.________ gab an, dass sie B.________ das Fahrzeug übergeben habe, um dieses bei ihm - so wie dieser selbst vorgeschlagen habe - in der Einstellhalle an dessen Domizil zu parkieren, da sie das teure Auto nicht einfach draussen habe stehen lassen wollen. Weitere Aufträge an B.________ seien nicht erfolgt. Dieser sei auch nicht ermächtigt gewesen, über den Wagen in irgendeiner Form zu verfügen oder diesen zu gebrauchen. Die Schlüsselübergabe sei durch A.________ erfolgt. Nun sei 2 der Mercedes-AMG GT spurlos verschwunden. Wie dem Anzeigerapport vom 18.08.2020 entnommen werden kann, erhielt die Kantonspolizei Bern in der Folge, am 19.11.2019, die Meldung, dass das ge- suchte Fahrzeug an der Grenze zwischen Serbien und Ungarn kontrolliert worden sei und die ungari- schen Grenzbehörden den Wagen aufgrund der durch die Kantonspolizei Bern erfolgten Ausschrei- bung nach der Anzeigeerstattung durch E.________ und A.________ nun sichergestellt hätten. F.________, einer der beiden damaligen Fahrzeuginsassen, wohnhaft in der Schweiz, gab am 13.02.2020 bei der Kantonspolizei Bern zu Protokoll, dass er den Mercedes-AMG GT im November 2019 von B.________ vorübergehend für CHF 6000.-- gemietet habe. Dieser habe ihm den Wagen übergeben, ebenso eine sogenannte «Vollmacht», unterzeichnet durch die Leasingnehmerin E.________, damit er im Ausland keine Probleme bekomme. Eigentlich hätte er gerne einen schriftli- chen Mietvertrag gehabt, B.________ habe ihm aber bei der Fahrzeugübergabe, bei welcher nur sie beide anwesend gewesen seien, gesagt, dass E.________ keine Zeit gehabt habe, um einen solchen auszustellen. Mit A.________ habe er nichts zu tun gehabt. B.________ habe ihm dann später, als er ihn wegen den Problemen an der serbisch-ungarischen Grenze umgehend notfallmässig kontaktiert habe, gesagt, dass E.________ und A.________ Betrüger seien. B.________ gab hierzu am 23.07.2020 bei der Kantonspolizei Bern zu Protokoll, dass er den fragli- chen Mercedes-AMG GT von A.________ gemietet habe, um kurz darauf zu erklären, dass er den Wagen vermietet habe, er aber diesbezüglich lediglich als Vermittler zwischen A.________ und F.________ aufgetreten sei. Die CHF 6'000.-- habe er vom Letztgenannten zwar entgegengenom- men, aber an A.________ übergeben. Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang, das F.________ im Rahmen seiner Befragung im Weiteren angab, dass B.________ gesagt habe, dass die CHF 6'000.-- für E.________ bestimmt gewesen seien - wo sie dann allerdings bekannterweise nie anka- men. Aufgrund der unterschiedlichen Unterschriften ist eindeutig, dass es sich bei der «Vollmacht», angeblich lautend auf E.________, welche B.________ F.________ zusammen mit dem Fahrzeug übergab, um eine Fälschung handelt. Gestützt auf den Anzeigerapport vom 18.08.2020 und die um- fangreichen polizeilichen Ermittlungen und Befragungen in Zusammenhang mit dem Verschwinden des fraglichen Mercedes-AMG GT eröffnete die zuständige Staatsanwältin […] am 22.09.2020 formell eine Strafuntersuchung gegen B.________ wegen Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, eventuell wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 SVG, sowie wegen Urkundenfäl- schung gemäss Art. 251 StGB. Ungeachtet der Tatsache, dass in Bezug auf B.________ im laufen- den Verfahren BM 20 34017 selbstverständlich nach wie vor die Unschuldsvermutung gilt, ist mit Blick auf das vorliegende Verfahren - betreffend den Vorwurf der Verleumdung (Art. 177 StGB) oder der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) - festzuhalten, dass mitnichten gesagt werden, dass die Behauptun- gen von A.________ schlicht wahrheitswidrig beziehungsweise wider besseres Wissen erfolgt sind, zumal die Verdachtsmomente für die Staatsanwaltschaft als hinreichend erachtet wurden, um in An- wendung von Art. 309 StPO formell eine Strafuntersuchung gegen B.________ zu eröffnen, wobei der Unterschied ob es sich nun gegebenenfalls rechtlich um einen - wie durch A.________ behauptet - Diebstahl oder nicht doch eher um eine Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB handelt, in diesem Zu- sammenhang völlig irrelevant ist. Dass A.________ unter den gegebenen Umständen - bestätigt durch die spätere Eröffnung einer entsprechenden Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft nach umfassenden polizeilichen Ermittlungen - der Gutglaubensbeweis gemäss Art. 172 Ziff. 2 StGB gelingt beziehungsweise bei entsprechender Einräumung gelingen würde, ist offensichtlich. Hinzu kommt, dass die tätliche Auseinandersetzung zwischen B.________ und A.________ vom 13.11.2019 in der Einstellhalle am Domizil des Privatklägers - wo es angeblich eben gerade um das Verschwinden des Mercedes-AMG GT ging - nur vor diesem Hintergrund, das heisst gestützt auf die Darstellung von E.________ und A.________ wirklich einen Sinn ergibt. Was im weiteren der Aus- 3 druck «pussy of a man» betrifft, so ist höchst fraglich, inwiefern mit einer dermassen banalen Äusse- rung effektiv die Ehre eines Mannes in strafrechtlich relevanter Weise tangiert werden kann. Es ist hier in casu vielmehr von einer gemäss der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre strafrechtlich irrelevanten Herabsetzung im gesellschaftlichen Kontext auszuge- hen, welche zwar das Selbstbewusstsein verletzt, aber die sogenannte sittliche Ehre nicht tangiert. Hinzu kommt, dass ein Angriff auf die Ehre auch von einiger Erheblichkeit sein muss, verhältnismäs- sig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos. Dies ist hier zweifellos auch der Fall. […] 4. Der Beschwerdeführer bringt vor, Anlass des Strafverfahrens sei die Hetzkampa- gne des Beschuldigten auf Facebook und Instagram gewesen, mit der er ihn – den Beschwerdeführer – beschuldigt habe, «seinen» Wagen gestohlen zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt. So sollen bspw. die CHF 6'000.00 nie bei E.________ angekommen sein. Der Beschwerdeführer habe jedoch ausgesagt, dass er den Betrag an den Beschuldigten übergeben ha- be; was dann geschehen sei, sei nicht bekannt. Weiter habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er das Fahrzeug zuvor mehrmals vom Beschuldigten gemietet gehabt habe und im Oktober 2019 F.________ neu als Mieter vermittelt habe. Widersprüche, wie sie die Staatsanwaltschaft in den Aussagen des Be- schwerdeführers sehe, seien nicht erkennbar. Wenn die Staatsanwaltschaft der Ansicht sei, eine Anschuldigung könnte zutreffen, und sie deswegen ein Strafver- fahren eröffne, reiche dies nicht aus, um so «auf offensichtliche Straflosigkeit der Anschuldigungen des Beleidigers zu schliessen». Die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer zeige allenfalls, dass der Beschuldigte mit seinen wider besseres Wissen erhobenen Anschuldigungen Erfolg habe. Sie vermöge aber kei- nesfalls die Einstellung des Verfahrens zu rechtfertigen. Die Akten und Aussagen im Strafverfahren liessen nicht auf eine offensichtliche Straflosigkeit der Äusserun- gen schliessen. Die Aussagen des Beschuldigten und von E.________ stünden den Aussagen des Beschwerdeführers entgegen. Solch unterschiedliche Aussagen liessen die Einstellung eines Strafverfahrens nicht zu. Der subjektive Tatbestand der Verleumdung i.S.v. Art. 174 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) sei durch das Gericht zu beurteilen. Der Tatbestand der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB bleibe so oder anders erfüllt. Der Wahrheitsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB sei nicht erbracht und könne – wenn überhaupt – nur mit der Ver- urteilung des Beschwerdeführers erbracht werden. Für den Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB bei über die sozialen Medien öffentlich verbreiteten Anschuldigungen müssten, analog zur Presse, strengere Anforderungen an die Prüfungspflicht gestellt werden. Es sei keinesfalls «offensichtlich», dass der Gutglaubensbeweis gelingen würde. Schliesslich habe der Beschuldigte den Gutglaubensbeweis nur mit Tatsachen und Umständen zu erbringen, die er im Zeitpunkt seiner Äusserungen gekannt habe. Die Staatsan- waltschaft hingegen stütze sich bei der Eröffnung einer Strafuntersuchung auf sämtliche im Zeitpunkt der Eröffnung ihrer Ansicht nach bekannten Umstände. Be- vor der Entlastungsbeweis geprüft werden könne, müsse der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis überhaupt zugelassen werden. Ein öffentliches Interesse an der Verbreitung eines angeblichen Diebstahls eines Autos über die sozialen Medien bestehe nicht. Ebenso fehle es an einer sonstigen begründeten Veranlassung im 4 Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB. Das vermeintliche Ziel, ein angeblich gestohlenes Fahrzeug zurückzuerhalten, könne keine Hetzkampagne rechtfertigen. Die privaten Interessen seien nicht ausreichend, solche Äusserungen in den sozialen Medien öffentlich zu tätigen. Die Auffassung der Staatsanwaltschaft würde öffentliche Hetzkampagnen wegen angeblicher Delikte Tür und Tor öffnen, solange auch nur irgendein privates Interesse dahinterstehe. Die Folgen für das private Leben der betroffenen Personen, insbesondere beim Vorwurf von Verbrechen, seien nicht hinzunehmen. Der Inhalt sowie die Art der Posts zeigten deutlich, dass der Be- schuldigte in der Absicht gehandelt habe, dem Beschwerdeführer etwas Übles vor- zuwerfen. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe das Auto gestohlen, zusam- men mit den Fotos des Beschwerdeführers, der Angabe des Namens und des Al- ters, der roten Schrift sowie der verwendeten Hashtags zeigten deutlich, dass es in erster Linie um Diskreditierung gegangen sei. Selbst wenn der Wahrheitsbeweis oder der Gutglaubensbeweis erbracht werden könnten, sei der Beschuldigte nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen. Der Tatbestand der Beschimpfung schliesslich sei mit dem Ausdruck «pussy of a man» erfüllt. Die Verbreitung dieser Beleidigung über Instagram an fast 20'000 Follower erfülle den Tatbestand der üblen Nachrede. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Kern, die nicht eindeutige Anschuldi- gung zeige, dass es dem Beschuldigten nicht vorwiegend darum gegangen sein könne, dem Beschwerdeführer etwas Übles vorzuwerfen. Im Weiteren sei klar, dass die Äusserung «pussy of a man» dermassen banal sei, dass damit die Ehre eines Mannes in strafrechtlich relevanter Weise nicht tangiert werden könne. 6. 6.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Ein- stellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der ei- ne Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. No- vember 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Ak- tenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die ge- eignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. 5 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. (Art. 173 Ziff. 1-3 StGB). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. (Art. 177 StGB) Das Bundesgericht versteht unter dem Begriff der Ehre den «Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschau- ung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt» (vgl. hierzu BGE 117 IV 27 E. 2c S. 28 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der strafrechtliche Ehrbegriff enger als der zivilrechtliche. Erfasst wird die soge- nannte sittliche Ehre, mithin der Ruf als ehrbarer Mensch. Keine Ehrverletzung liegt bei Äusserungen vor, welche lediglich geeignet sind, jemanden in anderer Hinsicht, beispielsweise als Berufsmann, Künstler oder Sportler, in der gesellschaftlichen Geltung, beziehungswese in der sozialen Funktion herabzusetzen oder in seinem Selbstbewusstsein zu verletzen (sogenannte gesellschaftliche Ehre). Der Angriff auf die Ehre muss zudem von einiger Erheblichkeit sein, verhältnismässig unbe- deutende Übertreibungen bleiben straflos. Es wird in diesem Zusammenhang auf die durchschnittliche, mithin objektivierte Auffassung der zu bewertenden Aussa- gen abgestellt (vgl. RIKLIN in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 16 f., 28 und 32 zu Vor Art. 173 StGB). Ehrverletzend ist neben den Formalinjurien, Schimpfworten, die unzweifelhaft als Angriff auf die Ehre verwendet und verstan- den werden, grundsätzlich der Vorwurf strafbaren Verhaltens (vgl. TRECH- SEL/LIEBER, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Vor Art. 173 StGB). 6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann vorab auf die einlässliche Argumentation der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vorne E. 3). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Viel- mehr ist – mit der Generalstaatsanwaltschaft – festzuhalten was folgt: Die Einträge vom 14. November 2019 auf Instagram und vom 15. November 2019 auf Facebook sind aus begründetem Anlass erfolgt; nämlich mit dem Ziel, das ab- handen gekommene Fahrzeug wieder zu finden. Der Aufruf in den sozialen Medien versprach dem Beschuldigten eine erhebliche Resonanz. Der Beschuldigte handel- te folglich nicht mit der blossen Absicht, ihm – dem Beschwerdeführer – etwas Übles vorzuwerfen. Bezüglich der angezeigten üblen Nachrede ist der Beschuldigte daher zum Entlastungsbeweis zuzulassen, auch wenn es sich hier um eine über die sozialen Medien verbreitete Äusserung handelt. Aus den von der Staatsanwalt- 6 schaft edierten Verfahrensakten BM 20 34017 und den dazu erfolgten Ausführun- gen in der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der strittigen Posts ernsthafte Gründe dafür hatte, seine Äusserung für wahr zu halten. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass es bereits am 13. No- vember 2019 in der Einstellhalle des Beschwerdeführers zu einer tätlichen Ausein- andersetzung mit dem Beschuldigten gekommen war, bei welcher es auch um das Verschwinden des Fahrzeuges gegangen ist. Der Beschuldigte handelte also nicht wider besseres Wissen, womit der Vorwurf der Verleumdung nicht erfüllt ist. Soweit die üble Nachrede betreffend, ist der Gutglaubensbeweis zwar tatsächlich mit Tat- sachen und Umständen zu erbringen, die im Zeitpunkt der Äusserung bereits be- kannt waren. Dabei ist aber der Kenntnisstand des Beschuldigten massgebend und nicht derjenige der Staatsanwaltschaft. Das heisst, dass sich die Begründung des Gutglaubensbeweises auf Umstände stützen darf, die der Staatsanwaltschaft erst während der Untersuchung bekannt werden, soweit zu folgern ist, dass sie der Be- schuldigte bereits im Zeitpunkt der Äusserung kannte. Davon ist hier auszugehen. Dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers und diejenigen von E.________ und des Beschuldigten im Verfahren BM 20 34017 widersprechen, hat nicht zur Folge, dass das hiesige Verfahren gegen den Beschuldigten weitergeführt werden müsste. Daran ändert auch nichts, dass die Verbreitung über ein soziales Medium erfolgte. Ohne die Unschuldsvermutung zu verletzen, durfte die Staatsanwaltschaft davon ausgehen, dass die Darstellungen von E.________ und des Beschuldigten in jenem Verfahren überzeugender erscheinen als jene des Beschwerdeführers. Hinzu kommt, dass ein Durchschnittsleser die stritten Posts nicht zwingend als strafrechtlichen Vorwurf gegen den Beschwerdeführer versteht. Die Aufmachung und der Haupttext «Verschwunden mit meinem Auto!!!», darunter der Name und das Alter des Beschwerdeführers, können auch den Anschein einer Vermisstenan- zeige bzw. den Aufruf zur Suche erwecken. Es ist für einen beliebigen Leser auch nicht ohne Zweifel, dass das letzte Hashtag #stolencar einen Diebstahlsvorwurf gegen den Beschwerdeführer auf dem Bild begründen soll. Wie es sich damit ver- hält, kann aber mit Blick auf das oben Ausgeführte letztlich offengelassen werden. Die nicht eindeutige Anschuldigung zeigt derweil, dass es dem Beschuldigten nicht vorwiegend darum gegangen sein kann, dem Beschwerdeführer etwas Übles vor- zuwerfen. Auch der Tatbestand der üblen Nachrede ist somit mit sehr hoher Wahr- scheinlichkeit nicht erfüllt. Das Argument des Beschwerdeführers, die Auffassung der Staatsanwaltschaft würde öffentlichen Hetzkampagnen wegen angeblicher De- likte Tür und Tor öffnen, solange nur ein privates Interesse dahinterstehe, trifft nicht zu. Der zweite Vorwurf, den der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten erhebt, betrifft den Instagram-Beitrag vom 29. November 2019. In seiner Eingabe macht der Beschwerdeführer dazu einzig geltend, der Ausdruck «pussy of a man» erfülle den Tatbestand der Beschimpfung und durch die Verbreitung über Instagram sei der Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. In der angefochtenen Verfügung wird indes richtig festgestellt, dass diese Äusserung dermassen banal ist, dass damit mit überaus hoher Wahrscheinlichkeit die Ehre eines Mannes in strafrechtlich rele- vanter Weise nicht tangiert werden kann. Der Tatbestand der Beschimpfung ist folglich höchstwahrscheinlich ebenfalls nicht erfüllt, sodass das Strafverfahren ein- 7 gestellt werden durfte. Im Übrigen könnte der Ausdruck «pussy of a man» etwa mit «Weichei» oder «Schwächling» übersetzt werden. Hierbei handelt es sich um ein reines Werturteil, also um eine Äusserung, die sich eindeutig nicht erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 4 zu Art. 177 StGB). Durch die Verbreitung dieses Ausdrucks im Internet könnte daher auch der Tatbestand der üblen Nachrede nicht erfüllt sein, selbst wenn damit – wo- von nicht auszugehen ist – die sittliche Ehre des Beschwerdeführers tangiert wür- de. Fernerhin wäre sowieso fraglich, ob ein Dritter bei diesem Beitrag aufgrund des Zeitablaufs und des gelöschten älteren Posts einen Zusammenhang zum Be- schwerdeführer hätte erkennen können. 6.3 Nach dem Gesagten resultierten bei einer Anklage der streitgegenständlichen Sachverhalte mit hoher Wahrscheinlichkeit Freisprüche für den Beschuldigten. Ent- sprechend erweist sich die Einstellung des Verfahrens als rechtens und ist dem- entsprechend die Beschwerde abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungswürdige Nachteile sind im Beschwerdever- fahren keine entstanden. 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 1. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9