3. Die Kosten des erstinstanzlichen Haftanordnungsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00 werden zur Hauptsache geschlagen. 4. Die amtliche Entschädigung für das Haftanordnungsverfahren und das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.