1. Vom Eingang der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 2021 (Eingang Beschwerdekammer: 29. März 2021) wird Kenntnis genommen und gegeben. Eine Kopie der Eingabe wird der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 5. März 2021 wird aufgehoben. Der Antrag der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 5. März 2021 wird gutgeheissen. Über den Beschuldigte wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 2. Juni 2021 Untersuchungshaft angeordnet.