8. Bei dieser Ausgangslage hat die Regelung der erst- und oberinstanzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich III. Strafkammer UH150162 vom 11. Juni 2015). D.h. die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zur Hauptsache geschlagen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: