Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt würde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Haftdauer von drei Monaten begründet auch noch keine Überhaft. Mildere, geeignete Massnahmen zur Bannung der Flucht- und Kollusionsgefahr liegen nicht vor. Die Haft erweist sich damit auch als verhältnismässig. Gemäss Art.