Auch die Konten des Beschwerdeführers sind zu analysieren. Auf diese Ermittlungshandlungen kann der Beschwerdeführer zwar nicht kolludierend einwirken. Anders sieht es aber mit allfälligen weiteren Ermittlungshandlungen aus, die sich aufgrund der Auswertung dieser Daten aufdrängen könnten. So ist nicht ausgeschlossen, dass sich erst daraus Hinweise auf weitere Beteiligte, andere Nummern und/oder Taten ergeben, was Einfluss auf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer hat. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich niemanden kennt, der mit dieser Sache zu tun haben könnte, ist Gegenstand der weiteren Ermittlungen.