7 weitere Personen am mutmasslichen Betrug beteiligt gewesen waren. Auch das Zwangsmassnahmengericht schloss diese Möglichkeit nicht aus. Die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Betrug zum Nachteil der Geschädigten stehen zwar nicht am Anfang; die Ermittlungen betreffend den Beschwerdeführer aber schon. Durch die Sicherstellung der SIM-Karte beim Beschuldigten liegt eine neue Ausgangslage vor. Die bei ihm sichergestellten elektronischen Geräte sind zu durchsuchen und auszuwerten. Auch die Konten des Beschwerdeführers sind zu analysieren.