Aktuell bestehen ebenfalls keine Hinweise, dass er aufgrund einer Kontaktaufnahme durch die Kantonspolizei Luzern begründeten Anlass hatte anzunehmen, es werde ein Strafverfahren gegen ihn geführt (vgl. delegierte Einvernahme vom 3. März 2021, S. 9, Z. 322 ff. sowie Protokoll Hafteröffnung vom 4. März 2021, S. 12, Z. 383 ff.). So geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass allenfalls erst die in ihrem Verfahren erfolgten Sicherstellungen die Ermittlungen der Kantonspolizei Luzern in Richtung des Beschwerdeführers lenken werden. Mangels Kenntnis der Vorwürfe durch den Beschwerdeführer gab es bisher keinen Grund für eine Flucht.