6 eine Flucht vielmehr als wahrscheinlich. Der Umstand, dass er bisher nicht geflüchtet ist, ändert nichts daran. Entgegen den Vorbringen des Zwangsmassnahmengerichts und des Beschuldigten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bisher von der Eröffnung eines Verfahrens oder den konkreten Vorwürfen Kenntnis hatte. Dies könnte zwar aus dem Anzeigerapport vom 14. September 2020 geschlossen werden;