Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Nigeria, womit der Beschwerdeführer über nahe familiäre Bindungen in seinem Heimatland verfügt. Den Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts, es fänden sich in den eingereichten Akten kaum nähere Informationen über seine Familie, ist entgegenzuhalten, dass dies auch für die Freundin in der Schweiz gilt. Mit der Eröffnung des Strafverfahrens liegt zudem eine ganz neue Ausgangslage vor. Der Beschwerdeführer muss im Falle einer Verurteilung mit einer Landesverweisung rechnen.