Beim Kauf der SIM-Karte am 31. Juli 2019 ist zudem der Name des Beschwerdeführers hinterlegt worden. Diese Umstände begründen auch nach Ansicht der Kammer den dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am angezeigten Betrug zum Nachteil der Geschädigten zumindest beteiligt war. Seine Ausführungen, wonach er die SIM-Karte für jemand anderen gekauft hat, erscheinen nicht glaubhaft, zumal sich die SIM-Karte nach wie vor in seinem Besitz befunden hat. Es besteht aktuell auch kein Grund davon auszugehen, die Daten des Beschwerdeführers seien missbräuchlich verwendet worden.