Auch auf- grund der künftig doppelt so langen Einreichungsfrist (6 Stunden) scheint es gerechtfertigt, dass die dreistündige Frist erst nach der unmittelbaren Ankündigung zu laufen beginnt. Dieser Fristbeginn entspricht zudem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 138 IV 92 E. 3.3, BGE 138 IV 148 E. 3.2 [anders aber E. 3.3], BGE 139 IV 314 E. 2.2.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 1B_390/2014 E. 2.1, 1B_158/2015 E. 3.1 und 1B_455/2016 E. 2.1).