dies mit Blick auf die zukünftige Regelung in der revidierten Strafprozessordnung, wonach die Staatsanwaltschaft innert sechs Stunden seit der Ankündigung [Hervorhebung durch die Kammer] eine Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht z.H. der Beschwerdekammer einzureichen hat (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [BBl 2019-1641, S. 6748). Auch auf- grund der künftig doppelt so langen Einreichungsfrist (6 Stunden) scheint es gerechtfertigt, dass die dreistündige Frist erst nach der unmittelbaren Ankündigung zu laufen beginnt.