Entgegen der bisherigen Praxis der Beschwerdekammer ist für den Beginn der Frist von drei Stunden die unmittelbar erfolgte Ankündigung der Beschwerde massgebend und nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme; dies mit Blick auf die zukünftige Regelung in der revidierten Strafprozessordnung, wonach die Staatsanwaltschaft innert sechs Stunden seit der Ankündigung [Hervorhebung durch die Kammer] eine Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht z.H. der Beschwerdekammer einzureichen hat (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [BBl 2019-1641, S. 6748).