3 reicht werden müssen. Allerdings ist mit Blick auf Art. 91 Abs. 4 StPO davon auszugehen, dass die Frist auch bei direkter Einreichung der Beschwerde bei der Beschwerdekammer gewahrt ist. Entgegen der bisherigen Praxis der Beschwerdekammer ist für den Beginn der Frist von drei Stunden die unmittelbar erfolgte Ankündigung der Beschwerde massgebend und nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme;