vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 207 vom 28. Mai 2020 E. 4.1). Hingegen wurde ein Zuwarten der Staatsanwaltschaft von 19 Minuten ab der Kenntnis des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts bis zur Ankündigung der Beschwerde noch als ausreichend erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1B_455/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 2.1). 2.3 Gemäss telefonischer Auskunft und handschriftlichem Vermerk des Zwangsmassnahmengerichts wurde der Staatsanwaltschaft der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts um 19.06 Uhr telefonisch eröffnet. Um 19.30 Uhr erfolgte die Ankündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft.