Bei der genauen Bemessung dürfen die Umstände des Einzelfalls in gewissem Mass mitberücksichtigt werden. Fest steht, dass eine Ankündigung der Beschwerdeerhebung 50 Minuten nach Kenntnisnahme des negativen Haftentscheids nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verspätet ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_455/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.1; 1B_158/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2; vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 207 vom 28. Mai 2020 E. 4.1).