Die Staatsanwaltschaft muss ihre Beschwerde also unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen und im Anschluss daran innert drei Stunden schriftlich einreichen. Die Einreichung einer Beschwerde innerhalb von drei Stunden nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids allein vermag eine unterlassene vorgängige sofortige Ankündigung nicht zu heilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_390/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung ist im Falle einer unterlassenen sofortigen Ankündigung auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (Urteile des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.4;