Um dem Erfordernis der unverzüglichen Beschwerdeerhebung im Anschluss an die Ankündigung nachzukommen, muss die Staatsanwaltschaft spätestens drei Stunden nach der Ankündigung beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen (BGE 138 IV 92 E. 3.3; 138 IV 148 E. 3.2). Die Staatsanwaltschaft muss ihre Beschwerde also unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündigen und im Anschluss daran innert drei Stunden schriftlich einreichen.