2 Untersuchungshaft an. Demnach hat die Staatsanwaltschaft ein rechtlich geschütztes Interesse und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 62 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 2.2 Bei einem für sie positiven Haftentscheid ist die beschuldigte Person gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unverzüglich freizulassen.