Der Beschuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 15. März 2021 die Abweisung der Beschwerde und seine unverzügliche Haftentlassung. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin und dem Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 16. März 2021 zugestellt. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Allfällige abschliessende Bemerkungen waren unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. März 2021 [Eingang Beschwerdekammer: 22. März 2021] eine Replik ein.