Sie beantragte, Ziffer 1 des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben resp. über den Beschuldigten sei Untersuchungshaft anzuordnen und bis zum Entscheid der Beschwerdekammer über die vorliegende Beschwerde sei vorab die provisorische Untersuchungshaft anzuordnen. Mit Verfügung vom 6. März 2021 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Der Antrag um Anordnung der provisorischen Fortdauer der Untersuchungshaft wurde gutgeheissen. Der Beschuldigte verblieb in Untersuchungshaft. Zudem wurde dem Zwangsmassnahmengericht und dem Beschuldigten Frist angesetzt, innert 5 Tagen ab