Mit Entscheid vom 5. März 2021 wies das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Antrag der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 5. März 2021 ab und führte den Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zur Vornahme der Entlassung zu. Dagegen reichte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gleichentags Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ein. Sie beantragte, Ziffer 1 des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben resp.