1. Am 3. März 2021 wurde der Beschuldigte wegen Verdachts der Begehung eines Betrugs zum Nachteil von C.________ sel. (nachfolgend: Geschädigte) festgenommen. Mit Entscheid vom 5. März 2021 wies das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Antrag der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 5. März 2021 ab und führte den Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zur Vornahme der Entlassung zu.