Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 21 107 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. März 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura - Seeland, Ländtes- trasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel/Bienne Beschwerdeführerin Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 5. März 2021 (ARR 21 85) Erwägungen: 1. Am 3. März 2021 wurde der Beschuldigte wegen Verdachts der Begehung eines Betrugs zum Nachteil von C.________ sel. (nachfolgend: Geschädigte) festge- nommen. Mit Entscheid vom 5. März 2021 wies das Regionale Zwangsmassnah- mengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) den Antrag der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 5. März 2021 ab und führte den Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zur Vornahme der Entlas- sung zu. Dagegen reichte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gleichentags Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ein. Sie beantragte, Ziffer 1 des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben resp. über den Beschuldigten sei Untersuchungshaft anzuordnen und bis zum Entscheid der Beschwerdekammer über die vorliegende Beschwerde sei vorab die provisori- sche Untersuchungshaft anzuordnen. Mit Verfügung vom 6. März 2021 eröffnete der Präsident der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren. Der Antrag um Anordnung der provisorischen Fortdauer der Untersuchungshaft wurde gutgeheis- sen. Der Beschuldigte verblieb in Untersuchungshaft. Zudem wurde dem Zwangs- massnahmengericht und dem Beschuldigten Frist angesetzt, innert 5 Tagen ab Zu- stellung dieser Verfügung eine Stellungnahme einzureichen. Das Zwangsmass- nahmengericht wurde aufgefordert innert drei Tagen die Haftakten sowie eine schriftliche Begründung des Entscheides zuzustellen. Das Zwangsmassnahmenge- richt verzichtete am 8. März 2021 auf eine Stellungnahme und verwies zur Begrün- dung auf die nachgereichte schriftliche Begründung des Haftentscheides. Der Be- schuldigte, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragte in seiner Stellungnahme vom 15. März 2021 die Abweisung der Beschwerde und seine un- verzügliche Haftentlassung. Die Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin und dem Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 16. März 2021 zugestellt. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. Allfällige absch- liessende Bemerkungen waren unverzüglich, d.h. innert 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung, einzureichen. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. März 2021 [Ein- gang Beschwerdekammer: 22. März 2021] eine Replik ein. Diese wurde dem Be- schuldigten mit Verfügung vom 22. März 2021 am 23. März 2021 zugestellt. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Duplik vom 26. März [Eingang Beschwerdekam- mer: 29. März 2021] an den gestellten Anträgen fest. 2. 2.1 Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.9) können Entscheide über die Anordnung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Be- schwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Nach bundesge- richtlicher Rechtsprechung steht dieses Beschwerderecht auch der Staatsanwalt- schaft zu (BGE 138 IV 148 E. 3.1; 138 IV 92 E. 3.2; 137 IV 22 E. 1). Das Zwangs- massnahmengericht ordnete entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft keine 2 Untersuchungshaft an. Demnach hat die Staatsanwaltschaft ein rechtlich geschütz- tes Interesse und ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 381 Abs. 1 und 2 StPO und Art. 62 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]). 2.2 Bei einem für sie positiven Haftentscheid ist die beschuldigte Person gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unverzüglich freizulassen. Das Recht auf unverzügliche Frei- lassung ergibt sich aus dem Grundrecht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Vor diesem Hintergrund muss die Staatsanwaltschaft ihre Beschwerde vor dem Zwangsmassnahmengericht unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsent- scheids ankündigen und im Anschluss daran schriftlich einreichen. Um dem Erfor- dernis der unverzüglichen Beschwerdeerhebung im Anschluss an die Ankündigung nachzukommen, muss die Staatsanwaltschaft spätestens drei Stunden nach der Ankündigung beim Zwangsmassnahmengericht eine (wenigstens kurz) begründete Beschwerdeschrift einreichen und darin die Aufrechterhaltung der Haft beantragen (BGE 138 IV 92 E. 3.3; 138 IV 148 E. 3.2). Die Staatsanwaltschaft muss ihre Be- schwerde also unmittelbar nach Kenntnis des Haftentlassungsentscheids ankündi- gen und im Anschluss daran innert drei Stunden schriftlich einreichen. Die Einrei- chung einer Beschwerde innerhalb von drei Stunden nach Kenntnis des Haftent- lassungsentscheids allein vermag eine unterlassene vorgängige sofortige Ankündi- gung nicht zu heilen (Urteil des Bundesgerichts 1B_390/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung ist im Falle einer unterlassenen sofortigen Ankündigung auf die Beschwerde daher nicht einzutreten (Urteile des Bundesge- richts 1B_577/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 2.4; 1B_158/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.3). Fraglich ist, wann eine Ankündigung noch als unmittelbar im Sinne dieser Rechtsprechung zu erachten ist. Auf alle Fälle muss sich diese Frist nach Minuten und nicht nach Stunden bemessen. Bei der genauen Bemessung dürfen die Umstände des Einzelfalls in gewissem Mass mitberücksichtigt werden. Fest steht, dass eine Ankündigung der Beschwerdeerhebung 50 Minuten nach Kennt- nisnahme des negativen Haftentscheids nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verspätet ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_455/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.1; 1B_158/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2; vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 207 vom 28. Mai 2020 E. 4.1). Hingegen wurde ein Zuwarten der Staatsanwaltschaft von 19 Minuten ab der Kenntnis des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts bis zur Ankündigung der Beschwerde noch als aus- reichend erachtet (Urteil des Bundesgerichts 1B_455/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 2.1). 2.3 Gemäss telefonischer Auskunft und handschriftlichem Vermerk des Zwangsmass- nahmengerichts wurde der Staatsanwaltschaft der Entscheid des Zwangsmass- nahmengerichts um 19.06 Uhr telefonisch eröffnet. Um 19.30 Uhr erfolgte die Ankündigung der Beschwerde durch die Staatsanwaltschaft. Die Ankündigung er- folgte damit innerhalb von 24 Minuten, was die Kammer mit Blick auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung (gerade) noch als unmittelbar ansieht. Die Be- schwerde wurde der Beschwerdekammer gleichentags um 22.07 Uhr per Fax übermittelt. Zwar hätte die Beschwerde beim Zwangsmassnahmengericht einge- 3 reicht werden müssen. Allerdings ist mit Blick auf Art. 91 Abs. 4 StPO davon aus- zugehen, dass die Frist auch bei direkter Einreichung der Beschwerde bei der Be- schwerdekammer gewahrt ist. Entgegen der bisherigen Praxis der Beschwerde- kammer ist für den Beginn der Frist von drei Stunden die unmittelbar erfolgte Ankündigung der Beschwerde massgebend und nicht der Zeitpunkt der Kenntnis- nahme; dies mit Blick auf die zukünftige Regelung in der revidierten Strafprozess- ordnung, wonach die Staatsanwaltschaft innert sechs Stunden seit der Ankündi- gung [Hervorhebung durch die Kammer] eine Beschwerde beim Zwangsmassnah- mengericht z.H. der Beschwerdekammer einzureichen hat (Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019 [BBl 2019-1641, S. 6748). Auch auf- grund der künftig doppelt so langen Einreichungsfrist (6 Stunden) scheint es gerechtfertigt, dass die dreistündige Frist erst nach der unmittelbaren Ankündigung zu laufen beginnt. Dieser Fristbeginn entspricht zudem der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 138 IV 92 E. 3.3, BGE 138 IV 148 E. 3.2 [anders aber E. 3.3], BGE 139 IV 314 E. 2.2.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 1B_390/2014 E. 2.1, 1B_158/2015 E. 3.1 und 1B_455/2016 E. 2.1). 3. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 und E. 6 hiernach) vorliegen. Unbestritten ist, dass der der Stra- funtersuchung zugrunde liegende Tatvorwurf des Betrugs – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung von Untersuchungshaft rechtfertigt. 4. 4.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunk- te für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge- dehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem er- kennenden Strafgericht vorzugreifen. Die Anforderungen an den dringenden Tat- verdacht sind zu Beginn der Strafuntersuchung noch geringer, im Laufe des Ver- fahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (BGE 143 IV 316 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, in der Zeit vom 2. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2020 im Rahmen eines Chats via Whatsapp der Ge- schädigten eine Liebesbeziehung vorgetäuscht und sie auf diese Weise dazu be- wegt zu haben, Geldbeträge in der Gesamthöhe von CHF 82'747.30 auf zwei Kon- ten in der Türkei zu überweisen (vgl. für die Details den Anzeigerapport vom 14.09.2020 sowie den Auszug von 20 Seiten aus dem insgesamt rund 300 Seiten 4 langen Chat). Die SIM-Karte, mit deren Telefonnummer die Kommunikation per Whatsapp mit der Geschädigten u.a. geführt worden war, stellte die Polizei bei ei- ner Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 3. März 2021 sicher; die Karte be- fand sich bis zu diesem Zeitpunkt in einem Natel, welches im Besitz des Beschul- digten war. Beim Kauf der SIM-Karte am 31. Juli 2019 ist zudem der Name des Beschwerdeführers hinterlegt worden. Diese Umstände begründen auch nach An- sicht der Kammer den dringenden Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am angezeigten Betrug zum Nachteil der Geschädigten zumindest beteiligt war. Seine Ausführungen, wonach er die SIM-Karte für jemand anderen gekauft hat, erschei- nen nicht glaubhaft, zumal sich die SIM-Karte nach wie vor in seinem Besitz befun- den hat. Es besteht aktuell auch kein Grund davon auszugehen, die Daten des Be- schwerdeführers seien missbräuchlich verwendet worden. Jedenfalls enthalten sei- ne Ausführungen zum Kauf und zur Verwendung der SIM-Karte keine zwingenden Hinweise, dass ein «Skimming» der SIM-Karte stattgefunden hätte. Technische Abklärungen durch die Polizei ergaben zudem, dass es zwar vorstellbar wäre, dass die Nummer einer anderen Person zum Gebrauch zur Verfügung gestellt worden wäre. Das Chatten mit dieser Nummer wäre aber nur möglich gewesen, wenn die zugehörige SIM-Karte in ein Natel eingelegt und dieses eingestellt gewesen wäre, womit ein koordiniertes Vorgehen des Kartenbesitzers und des Chatters erforder- lich gewesen wäre. Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsich- tiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab. Es kommt mithin auf die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall an. Namentlich ist auf geistesschwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen. Der Leichtsinn oder die Einfalt des Opfers mögen dem Täter bei solchen Opfern die Tat erleichtern, auf der anderen Seite handelt dieser hier aber besonders verwerf- lich, weil er das ihm entgegengebrachte - wenn auch allenfalls blinde - Vertrauen missbraucht (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Die Geschädigte war bereits etwas älter (Jahrgang 1952). Die Inhalte der Chatnachrichten deuten darauf hin, dass die Täter ganz bewusst die Gutgläubigkeit der Geschädigten ausnutzten. Auch wenn die Ge- schädigte Zweifel hatte, liess sie sich durch die immer wiederkehrenden Chatnach- richten in die Irre führen. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die Aus- führungen in der Replik der Beschwerdeführerin verwiesen werden. Eine arglistige Täuschung scheint bei dieser Ausgangslage nicht offensichtlich zu fehlen. Ob eine zum Ausschluss der Strafbarkeit führende Opferverantwortung vorliegt, ist zudem nicht im Haftprüfungsverfahren abschliessend zu klären. Es gibt auch keine Hin- weise, dass die Geldzahlungen aus einem anderen Grund als den Chatnachrichten erfolgt sind. Der dringende Tatverdacht ist zu bejahen. 5 5. 5.1 Das Zwangsmassnahmengericht verneinte den Haftgrund der Fluchtgefahr. Flucht- gefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1; 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (vgl. zum Gan- zen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schul- den sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2; 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1; 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Na- tionalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und verfügt nach eige- nen Angaben über einen B-Ausweis. Er ist erwerbstätig und verfügt über eine Wohnung. Weiter gibt er an, eine Freundin zu haben, mit der er aber nicht zusam- menlebt. Damit liegen zwar grundsätzlich stabile Lebensverhältnisse vor. Die bis- herige Aufenthaltsdauer, seine sozialen Bindungen sowie seine berufliche Situation vermögen aber noch keinen ausreichend wirtschaftlich oder persönlich gefestigten Bezug zur Schweiz zu begründen. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdefüh- rers leben nach wie vor in Nigeria, womit der Beschwerdeführer über nahe familiäre Bindungen in seinem Heimatland verfügt. Den Ausführungen des Zwangsmass- nahmengerichts, es fänden sich in den eingereichten Akten kaum nähere Informa- tionen über seine Familie, ist entgegenzuhalten, dass dies auch für die Freundin in der Schweiz gilt. Mit der Eröffnung des Strafverfahrens liegt zudem eine ganz neue Ausgangslage vor. Der Beschwerdeführer muss im Falle einer Verurteilung mit ei- ner Landesverweisung rechnen. Mit Blick darauf und seine familiären Bindungen zum Heimatland ist nicht davon auszugehen, dass ihn sein Job oder seine Freun- din in der Schweiz halten werden. Bei der geschilderten Ausgangslage erscheint 6 eine Flucht vielmehr als wahrscheinlich. Der Umstand, dass er bisher nicht geflüch- tet ist, ändert nichts daran. Entgegen den Vorbringen des Zwangsmassnahmenge- richts und des Beschuldigten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer bisher von der Eröffnung eines Verfahrens oder den konkreten Vorwürfen Kenntnis hatte. Dies könnte zwar aus dem Anzeigerapport vom 14. September 2020 geschlossen werden; offensichtlich wurde der Beschwerdeführer aber erst zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 3. März 2021 mit den Vorwürfen konfrontiert (vgl. Protokoll Hafteröffnung vom 4. März, S. 6, Z. 163). Etwas anderes wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aktuell bestehen ebenfalls keine Hinweise, dass er aufgrund einer Kontaktaufnahme durch die Kantonspolizei Luzern begrün- deten Anlass hatte anzunehmen, es werde ein Strafverfahren gegen ihn geführt (vgl. delegierte Einvernahme vom 3. März 2021, S. 9, Z. 322 ff. sowie Protokoll Hafteröffnung vom 4. März 2021, S. 12, Z. 383 ff.). So geht die Staatsanwaltschaft davon aus, dass allenfalls erst die in ihrem Verfahren erfolgten Sicherstellungen die Ermittlungen der Kantonspolizei Luzern in Richtung des Beschwerdeführers lenken werden. Mangels Kenntnis der Vorwürfe durch den Beschwerdeführer gab es bis- her keinen Grund für eine Flucht. Die Fluchtgefahr ist zu bejahen. 6. 6.1 Das Zwangsmassnahmengericht verneinte auch den Haftgrund der Kollusionsge- fahr. Eine solche liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschwerde- führer Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheits- findung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess ergeben (Aussageverhalten, Kooperati- onsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkma- len (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehun- gen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urtei- le des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1 und 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall ei- ne massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfah- rens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Ver- dunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2). 6.2 Vor dem Chat mit der Nummer, deren SIM-Karte beim Beschwerdeführer gefunden wurde, chattete die Geschädigte mit zwei anderen Nummern. Vor diesem Hinter- grund bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass neben dem Beschwerdeführer noch 7 weitere Personen am mutmasslichen Betrug beteiligt gewesen waren. Auch das Zwangsmassnahmengericht schloss diese Möglichkeit nicht aus. Die Ermittlungen im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Betrug zum Nachteil der Geschädigten stehen zwar nicht am Anfang; die Ermittlungen betreffend den Beschwerdeführer aber schon. Durch die Sicherstellung der SIM-Karte beim Beschuldigten liegt eine neue Ausgangslage vor. Die bei ihm sichergestellten elektronischen Geräte sind zu durchsuchen und auszuwerten. Auch die Konten des Beschwerdeführers sind zu analysieren. Auf diese Ermittlungshandlungen kann der Beschwerdeführer zwar nicht kolludierend einwirken. Anders sieht es aber mit allfälligen weiteren Ermitt- lungshandlungen aus, die sich aufgrund der Auswertung dieser Daten aufdrängen könnten. So ist nicht ausgeschlossen, dass sich erst daraus Hinweise auf weitere Beteiligte, andere Nummern und/oder Taten ergeben, was Einfluss auf das Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer hat. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich nie- manden kennt, der mit dieser Sache zu tun haben könnte, ist Gegenstand der wei- teren Ermittlungen. Dies gilt unabhängig von den Ausführungen der Staatsanwalt- schaft in ihrer Replik betreffend das Postfinance-Konto des Beschwerdeführers, worauf die Kammer mangels Dokumentation ohnehin nicht abstellen kann. Wie be- reits im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr ausgeführt, kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Festnahme am 3. März 2021 Kenntnis der gegen ihn erhobenen Vorwürfe hatte, weshalb der Beschwerdeführer bisher keinen Grund hatte, Kollusionshandlungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer ist nicht geständig und streitet pauschal alles ab. Mit Blick auf die Tragweite der Vorwürfe und die Folgen im Falle einer Verurteilung ist der Anreiz zu kolludieren hoch. Die Kollusionsgefahr ist damit ebenfalls zu bejahen. 7. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfas- sungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Über- haft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Dass das Verfahren nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt würde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Haftdauer von drei Monaten begründet auch noch keine Überhaft. Mildere, geeignete Massnahmen zur Bannung der Flucht- und Kollusionsgefahr liegen nicht vor. Die Haft erweist sich damit auch als verhältnismässig. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdekammer bei Gutheissung einer Beschwerde entweder selbst einen neuen Entscheid fällen (Reformation) oder die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (Kassation). So- fern der Fall spruchreif ist, sollte mit Blick auf das Beschleunigungsgebot reforma- torisch entschieden werden (vgl. GUIDON, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N 5 zu Art. 397 StPO). Die Sach- und Rechts- 8 lage ist klar, weshalb die Beschwerdekammer einen reformatorischen Entscheid für angezeigt erachtet. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Unter- suchungshaft ist damit gutzuheissen. Über den Beschuldigten wird für die Dauer von drei Monaten Untersuchungshaft angeordnet. 8. Bei dieser Ausgangslage hat die Regelung der erst- und oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. auch Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich III. Strafkammer UH150162 vom 11. Juni 2015). D.h. die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zur Hauptsache geschlagen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Vom Eingang der Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. März 2021 (Eingang Be- schwerdekammer: 29. März 2021) wird Kenntnis genommen und gegeben. Eine Kopie der Eingabe wird der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 5. März 2021 wird aufgehoben. Der Antrag der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 5. März 2021 wird gut- geheissen. Über den Beschuldigte wird für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis 2. Ju- ni 2021 Untersuchungshaft angeordnet. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Haftanordnungsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00 sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00 werden zur Hauptsache geschlagen. 4. Die amtliche Entschädigung für das Haftanordnungsverfahren und das Beschwerde- verfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urtei- lende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin D.________ (mit den Akten und unter Beilage einer Kopie der Eingabe des Beschuldigten vom 26.03.2021 – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 29. März 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11