10 ginn des Strafverfahrens überhaupt noch Kontakt mit seinem Klienten gehabt zu haben und ohne eine Vollmacht einreichen zu können. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten dem Anwalt (Urteil des Bundesgerichts 6B_639/2020 vom 15. September 2020). Nach dem Gesagten werden die im Zusammenhang mit der Prüfung des im Namen des Beschuldigten sel. eingereichten Ausstandsgesuchs entstandenen Kosten, bestimmt auf CHF 400.00, gestützt auf Art. 417 StPO Rechtsanwalt B.________ persönlich auferlegt.