infolge der Einstellung und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen kein zu schützendes Interesse an einem materiellen Entscheid über das Ausstandsverfahren habe. Die fehlende Legitimation des Beschuldigten sel. in diesem Ausstandsverfahren war damit offensichtlich. Indem Rechtsanwalt B.________ trotzdem ein neues Ausstandsgesuch im Namen des Beschuldigten sel. einreichte, hat er die daraus entstandenen Aufwände zu verantworten. Ähnlich verhielt es sich in einem jüngst vom Bundesgericht zu beurteilenden Fall, in dem der Anwalt Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hatte, ohne seit Be-