anhängig gemachtes Verfahren eingeräumt worden ist, konnte Rechtsanwalt B.________ aufgrund der dem ersten Verfahren zugrundliegenden speziellen Ausgangslage nicht davon ausgehen, der Beschuldigte sel. habe auch in neuen, weiteren Verfahren Parteistellung und er sei zur Vertretung befugt. Es kann auf die Erwägungen 2.2 im vorliegenden Beschlusses verwiesen werden. Im Beschluss BK 20 444 E. 7.3 wurde zudem explizit festgehalten, dass der Beschuldigte sel. infolge der Einstellung und der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen kein zu schützendes Interesse an einem materiellen Entscheid über das Ausstandsverfahren habe.