_ im Namen des verstorbenen Beschuldigten sel. erneut ein Ausstandsgesuch gestellt. Das neue Ausstandsgesuch im Namen des Beschuldigten sel. lässt sich mit Blick darauf, dass es nach seinem Ableben gestellt worden ist und mittlerweile auch die Erben ein eigenes Ausstandsgesuch einreichen können, offensichtlich nicht mit den massgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen vereinbaren. Selbst wenn man berücksichtigt, dass Rechtsanwalt B.________ im Ausstandsverfahren BK 20 444 die Vertretungsbefugnis für ein bereits zu Lebzeiten des Beschuldigten sel. anhängig gemachtes Verfahren eingeräumt worden ist, konnte Rechtsanwalt B._____