7. Die Kosten des von ihnen initiierten Ausstandsverfahrens tragen die Gesuchsteller 2 und 3 in solidarischer Haftbarkeit (Art. 59 Abs. 4 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO). Soweit Rechtsanwalt B.________ im Namen des Beschuldigten sel. ein Ausstandsgesuch eingereicht hat, wird auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten. Es fragt sich, wer für die auf das Nichteintreten entfallenden Kosten aufzukommen hat. Bei Säumnis und anderen fehlerhaften Verfahrenshandlungen kann die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO).