9 Ganzen pag. 6338 ff. Akten Regionalgericht). Mit Blick auf diese Ausgangslage sowie die konkrete Begründung des Kollegialgerichts ergeben sich keine Hinweise, dass das Kollegialgericht mit der Ablehnung des Beweisantrages in schwerem Masse gegen die Untersuchungsmaxime und die Pflicht, auch entlastende Beweise abzunehmen, verstossen hat und deswegen im Einstellungsverfahren gegenüber den Gesuchstellern 2 und 3 befangen oder voreingenommen ist. Das Ausstandsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.