auf die Abnahme des einzigen Beweises verzichtet, das über die Natur des in der Luftröhre des Opfers vorgefundenen Materials hätte Aufschluss geben können. Es handle sich dabei um das einzige Element, das überhaupt einen Hinweis auf einen Tod durch Gewalt darstellen könnte. Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K.________ anlässlich der Hauptverhandlung ergibt, blieb er bei seiner Wahrnehmung, dass es sich beim Material in der Luftröhre um gekochtes Blut bzw. um einen qualitativen Nachweis von Blut gehandelt habe.