Die Ablehnung von Beweisanträgen ist im Zusammenhang mit einem Ausstandsverfahren nur von Bedeutung, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass offensichtlich entlastende Beweismittel nicht zu den Akten erkannt worden sind oder sich der Eindruck aufdrängt, dass Kollegialgericht habe sich seine Meinung bereits vor der Verhandlung abschliessend gebildet. Eine solche Ausgangslage liegt aber nicht vor und wird auch durch die Ausführungen der Gesuchsteller 2 und 3 nicht begründet.