Die Ablehnung von Beweisanträgen durch das Kollegialgericht war somit möglich. Es geht letztlich um die Beweiswürdigung, welche nicht im Ausstandsverfahren zu überprüfen ist. Der Umstand, dass es infolge Versterbens der beschuldigten Person nicht mehr zu einer materiellen Überprüfung durch das Berufungsgericht kommt, ändert daran nichts.