343 StPO). Die Behörde kann weiter – ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 6 StPO – auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.3 mit zahlreichen weiteren Hinweisen). 6.4 Die Ablehnung von Beweisanträgen durch das Kollegialgericht war somit möglich.