139 Abs. 2 und Art. 318 Abs. 2 StPO können Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 33 f. zu Art. 343 StPO).