8 6.3 Abgesehen davon besitzen die Parteien keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Anträge. Gemäss Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) besteht nur ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Diesen allgemeinen Regeln des Beweisantragsrechts folgt die Strafprozessordnung. Gemäss Art. 139 Abs. 2 und Art.