Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller ausführe, er benötige das Privatgutachten, um dem eigenen Standpunkt mehr Gewicht zu verleihen, woraus das Kollegialgericht den Schluss ziehe, es gehe dem Gesuchsteller darum, dem Gericht die bereits bekannte Kritik am BEX-Gutachten zu verdeutlichen. Diese Ausführungen zeigen, dass sich das Kollegialgericht nicht einzig von der Frage der Verspätung leiten liess.