Aus der ausführlicheren Begründung des Kollegialgerichts im Zusammenhang mit der erneuten Abweisung des Beweisantrages geht zudem hervor, dass es mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang, auch im Vorfeld zur Hauptverhandlung, als unredlich angesehen worden war, ein solches Gutachten zum fraglichen Zeitpunkt einzureichen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Gesuchsteller ausführe, er benötige das Privatgutachten, um dem eigenen Standpunkt mehr Gewicht zu verleihen, woraus das Kollegialgericht den Schluss ziehe, es gehe dem Gesuchsteller darum, dem Gericht die bereits bekannte Kritik am BEX-Gutachten zu verdeutlichen.