Dies allein reicht aber nicht aus, um von einem krassen Verfahrensfehler oder einer Befangenheit auszugehen. Aus der ausführlicheren Begründung des Kollegialgerichts im Zusammenhang mit der erneuten Abweisung des Beweisantrages geht zudem hervor, dass es mit Blick auf den bisherigen Verfahrensgang, auch im Vorfeld zur Hauptverhandlung, als unredlich angesehen worden war, ein solches Gutachten zum fraglichen Zeitpunkt einzureichen.