Der Antrag, das Privatgutachten betreffend Brand zu den Akten zu erkennen, wies das Kollegialgericht zunächst mit der Begründung ab, dieser sei verspätet erfolgt. Abgesehen vom Fall eines eindeutigen Rechtsmissbrauchs hat auch die Einreichung von Beweismitteln kurz vor Abschluss des Beweisverfahrens keine Verwirkungsfolge. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, sodass der Zeitpunkt des Beweisantrags nicht das entscheidende Kriterium bilden kann. Vorbehalten bleibt allein eine allfällige Kostenund Entschädigungsfolge (vgl. Art. 417 StPO) bei verspäteten Beweisanträgen (Art. 331 Abs. 2 StPO;