Es ist vorab festzuhalten, dass selbst fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Anders verhält es sich, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Der Antrag, das Privatgutachten betreffend Brand zu den Akten zu erkennen, wies das Kollegialgericht zunächst mit der Begründung ab, dieser sei verspätet erfolgt.