6. 6.1 Auch aus dem Umstand, dass das Kollegialgericht die Ergänzung des rechtsmedizinischen Gutachtens verweigert und das Privatgutachten vom 6. Oktober 2020 von Dipl.-Ing. J.________ betreffend Brand nicht zu den Akten genommen hatte, wird von den Gesuchstellern 2 und 3 geschlossen, die Verurteilung sei ohne Beweise und einzig aufgrund des ausgeübten Aussageverweigerungsrechts erfolgt. Zur Begründung verweisen sie auf die Randziffern 35 ff. und 45 ff. des Ausstandsgesuchs vom 14. Oktober 2021, welches als Beilage zur Replik im vorliegenden Ausstandsverfahren eingereicht worden ist.