Aus seinen Angaben lässt sich jedenfalls nicht schliessen, die Gesuchsgegnerin 1 habe tatsächlich oder sinngemäss ausgesagt, der Beschuldigte sel. sei verurteilt worden, weil er bei der Befragung zur Sache hauptsächlich geschwiegen habe. Die Gesuchsgegnerin 3 gab zudem explizit an, die Gesuchsgegnerin 1 habe nur wiederholt, was sie bereits in der Urteilsbegründung gesagt habe. Von einer Verurteilung aufgrund des Schweigens der Beschuldigten sei nie die Rede gewesen. Es gibt keinen Grund, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Vielmehr ist aufgrund der im Gesuch pauschalisierten Wiedergabe des Gesprächs davon auszu-