Der Gesuchsgegner 5 gab in seiner Stellungnahme lediglich an, dass das Gespräch sinngemäss stimmen könne, was mit Blick auf das Thema des Gesprächs (Zutrauen der Tat, keine Angaben des Beschuldigten sel.) auch zutreffend ist. Er beurteilt den Gesprächsinhalt als verschwindend kleines, aus dem gesamten Kontext gerissenes Teil der komplexen Gerichtsverhandlung. Aus seinen Angaben lässt sich jedenfalls nicht schliessen, die Gesuchsgegnerin 1 habe tatsächlich oder sinngemäss ausgesagt, der Beschuldigte sel. sei verurteilt worden, weil er bei der Befragung zur Sache hauptsächlich geschwiegen habe.