Dieser von der Gesuchsgegnerin 1 detailliert und glaubhaft geschilderte Gesprächsinhalt enthält keine Hinweise, dass die Verurteilung aufgrund des ausgeübten Aussageverweigerungsrechts erfolgt ist. Die Gesuchgsgegnerin 1 erwähnte damit einzig, dass aufgrund der fehlenden Aussagen des Beschuldigten sel. nichts über sein Motiv gesagt werden könne. Der Gesuchsgegner 5 gab in seiner Stellungnahme lediglich an, dass das Gespräch sinngemäss stimmen könne, was mit Blick auf das Thema des Gesprächs (Zutrauen der Tat, keine Angaben des Beschuldigten sel.) auch zutreffend ist.