6 her Annahme auf eine Tat schliessen müsse / er sich verdächtig gemacht habe. Die Gesuchsteller 2 und 3 ziehen daraus den Schluss, der Beschuldigte sel. sei aufgrund der Ausübung seines Schweigerechts verurteilt worden. Selbst wenn dies zutreffen sollte (vgl. aber nachfolgend E. 5.3), wäre damit noch keine Befangenheit des Kollegialgerichts gegenüber den Erben des Beschuldigten sel. dargetan. Eine solche Befangenheit wird auch nicht weiter begründet.